Verwaltungsgerichtshof
10.07.2008
2008/16/0073
GRS wie 2006/16/0164 B 25. Oktober 2006 RS 2
Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.