Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Geschäftszahl

2008/16/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0164 B 25. Oktober 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.