Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2008/16/0055

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus der Berichtigung für die Partei wesentliche Auswirkungen ergeben. Daher werden in richtiger Ermessensübung im Allgemeinen nur sich geringfügig auswirkende Fehler nicht berichtigt werden. Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz 10 zu Paragraph 293, BAO, mwN). Der "Sinn des Gesetzes" (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) kann nur darin gesehen werden, dass Fehler (Paragraph 293, BAO) der angeführten Art grundsätzlich zu beseitigen sind, dass aber Fehler geringfügiger Art, Fehler, die sich anderweitig ausgleichen oder nicht wesentlich auswirken, aus Vereinfachungsgründen in Ausübung des Ermessens nicht beseitigt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die im zweitangefochtenen Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof zum erstangefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung zu einer Herabsetzung der im erstangefochtenen Bescheid festgesetzten Gebührenschuld (um 2 Cent) führt, der Beschwerdeführerin sohin - abgesehen von den von der Beschwerdeführerin ausschließlich ins Auge gefassten Reflexwirkungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - zum Vorteil gereicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, dass im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 293, BAO von der Berichtigung einer - zum Nachteil der Partei "unrichtigen" - Entscheidung nur deshalb Abstand zu nehmen wäre, um sie in der Hoffnung auf die Zuerkennung von Aufwandersatz (sei es infolge Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sei es infolge Klaglosstellung durch die belangte Behörde) zu belassen. Folglich kann die Ermessensübung der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid, die auf einen möglichen Aufwandersatzanspruch der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid nicht Bedacht nahm, nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/16/0086

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X10