Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Geschäftszahl

2008/16/0014

Rechtssatz

Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt.