Verwaltungsgerichtshof
31.03.2011
2008/15/0322
Gefahrenzulagen iSd Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 liegen nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum iSd Paragraph 77, EStG 1988 - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein. Solche Gefährdungsumstände können für Zeiten des Innendienstes nur unter besonderen Umständen angenommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X03