Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Geschäftszahl

2008/15/0322

Rechtssatz

Gefahrenzulagen iSd Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 liegen nur vor, wenn die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen stattfinden. Der Arbeitnehmer muss somit - während der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum iSd Paragraph 77, EStG 1988 - überwiegend unter Gefährdungsumständen tätig sein. Solche Gefährdungsumstände können für Zeiten des Innendienstes nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X03