Verwaltungsgerichtshof
31.03.2011
2008/15/0322
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegen bei einem Beamten des Exekutivdienstes während der Außendienstzeiten im Hinblick auf die besondere Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit zweifellos Umstände einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit iSd § 68 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt allerdings keine Bedenken gegen die Ansicht, dass Solches für Innendienstzeiten nicht in dieser Allgemeinheit zutrifft, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X02