Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 99/16/0137).Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 99/16/0137).