Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2009

Geschäftszahl

2008/15/0284

Rechtssatz

Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 99/16/0137).