Verwaltungsgerichtshof
08.07.2009
2008/15/0284
In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2005/14/0077). Diesen Erfordernissen entspricht der Bescheid der Finanzstrafbehörde, zeigt er doch auf, welche Milderungs- und Erschwerungsgründe die Finanzstrafbehörde konkret berücksichtigt hat und dass sie auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen hat. Auch verweist der genannte Bescheid auf den durch die Hinterziehung lukrierten "wirtschaftlichen Gewinn".