Verwaltungsgerichtshof
08.07.2009
2008/15/0284
Nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Der Umstand, dass ein Täter kein Vermögen und nur geringes Einkommen hat, steht einer Bestrafung nicht entgegen vergleiche Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 649f). Der Täter kann sich nicht durch das Einstellen der Erwerbstätigkeit einer Bestrafung entziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als äußerste Untergrenze der Geldstrafe anzusehen, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0149).