Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Geschäftszahl

2008/15/0228

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des UmgrStG hat die übernehmende Körperschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit dessen Buchwerten zu übernehmen. Die durch die Übernahme des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft entstehenden Buchgewinne oder - verluste sind nicht zu berücksichtigen. Buchgewinne und Buchverluste iSd Paragraph 3, Absatz 2, UmgrStG sind alle - auf Basis der steuerlichen Wertansätze errechneten - rechnerischen Differenzbeträge, die sich als Folge der Verschmelzung in der Bilanz der übernehmenden Körperschaft ergeben. Dagegen sind Buchgewinne oder -verluste nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie durch Confusio entstehen vergleiche Kofler in Kofler, UmgrStG, Paragraph 3, Rz 86).