Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Geschäftszahl

2008/15/0220

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Bank über die Verwendung der liquiden Mittel der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungen der Kunden der Gesellschaft, rechtlich zu bestimmen in der Lage ist, ohne dass die Entrichtung der Abgaben aus diesen Mitteln sichergestellt ist, schließt ein Verschulden des Vertreters nicht aus. Das Verschulden des Geschäftsführers liegt diesfalls entweder im Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit der Bank, oder, falls eine solche Vereinbarung ohne sein Zutun zustande gekommen sein sollte, darin, dass er unter diesen Umständen seine Geschäftsführungstätigkeit fortsetzt vergleiche Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 9, Tz 17).