Verwaltungsgerichtshof
27.08.2008
2008/15/0196
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 12).