Verwaltungsgerichtshof
27.08.2008
2008/15/0196
Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 dar. Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vergleiche die hg Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2005/15/0074, und vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 Kilometer pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist vergleiche nochmals das hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, und das hg Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 97/14/0140).