Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2010

Geschäftszahl

2008/15/0191

Rechtssatz

Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit iSd Paragraph 35, Absatz 2, BAO steht es nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern.