Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2008/15/0170
GRS wie 2009/15/0157 E 25. November 2010 RS 3
(hier nur der erste und zweite Satz)
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer vergleiche dazu auch Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO). Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer vergleiche Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988) hängt somit von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab. Aus dem - die Haftung für Kapitalertragsteuer betreffenden - hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, ergibt sich zweifelsfrei, dass auf die im Rahmen der Bemessungsverjährung gegebenen konkreten Verhältnisse abzustellen ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2008/13/0147). Normieren Paragraph 224, Absatz 3 und Paragraph 238, Absatz eins, BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das Einhebungsverfahren, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/15/0171
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0168 E 29. März 2012