Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2008/15/0170
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988 ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Dass im Falle verdeckter Ausschüttungen eine Vorschreibung gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988 von vornherein nicht in Betracht käme, ist eine Ansicht, der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen kann. Die Vornahme verdeckter Ausschüttungen ist vielmehr ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen vergleiche das gleichfalls zu einer verdeckten Ausschüttung ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2008/15/0153).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/15/0171
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0168 E 29. März 2012