Verwaltungsgerichtshof
29.03.2012
2008/15/0170
Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht vergleiche das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/15/0171
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0168 E 29. März 2012