Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Geschäftszahl

2008/15/0170

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde der für bestimmte käuflich erworbene Grundstücke ermittelte Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis für alle Liegenschaften abgezogen und sodann die Differenz auf die weiteren Flächen verteilt. Das entspricht von der Methodik her der Subtraktionsmethode, die nur dann unbedenklich ist, wenn der gemeine Wert für alle Einzelkomponenten feststeht vergleiche das zu einer insoweit vergleichbaren Bewertungsfrage ergangene Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 2000/14/0017).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/15/0171

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/15/0168 E 29. März 2012