Verwaltungsgerichtshof
31.05.2011
2008/15/0153
Absatz 18, des Paragraph 323, BAO in der Fassung AbgÄG 2004 knüpft an im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem StReformG 2005. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, zum Ausdruck gebracht hat, sind damit Amtshandlungen gemeint, die - beurteilt nach dem vor den durch das StReformG 2005 vorgenommenen Änderungen bestehenden Verjährungsrecht - eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung bewirkt hätten.