Verwaltungsgerichtshof
25.06.2008
2008/15/0144
Verluste aus drei betrieblichen Einkunftsarten können nur insoweit in den Folgejahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie nicht im Verlustentstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Von gesetzlich angeordneten Verlustausgleichsbeschränkungen abgesehen, sind nach § 2 Abs 2 EStG 1988 bei Ermittlung des Einkommens Verluste mit anderen Einkünften, also auch mit Einkünften aus nichtbetrieblichen Einkunftsarten auszugleichen (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 Tz 602).