Verwaltungsgerichtshof
27.08.2008
2008/15/0127
GRS wie 2006/15/0116 E 15. Jänner 2008 RS 5
Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird vergleiche Atzmüller/Mayr, RdW 646 aus 2004,), die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" liegt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0147 E 27.08.2008
2008/15/0192 E 27.08.2008
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150127.X02