Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

2008/15/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0116 E 15. Jänner 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird vergleiche Atzmüller/Mayr, RdW 646 aus 2004,), die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" liegt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/15/0147 E 27.08.2008

2008/15/0192 E 27.08.2008

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150127.X02