Verwaltungsgerichtshof
27.08.2008
2008/15/0127
Der Tausch gehört wie der Verkauf zu den Umsatzgeschäften und führt zur Gewinnrealisierung vergleiche Mayr, Gewinnrealisierung, 114; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 60 zu Paragraph 6, EStG). Dies gilt für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
und auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 208). Bei gleichzeitiger Erbringung von Leistung und Gegenleistung aus einem Tausch tritt die Gewinnverwirklichung bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei jener durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im gleichen Zeitpunkt ein.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0147 E 27.08.2008
2008/15/0192 E 27.08.2008
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150127.X01