Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

2008/15/0127

Rechtssatz

Der Tausch gehört wie der Verkauf zu den Umsatzgeschäften und führt zur Gewinnrealisierung vergleiche Mayr, Gewinnrealisierung, 114; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 60 zu Paragraph 6, EStG). Dies gilt für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

und auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 208). Bei gleichzeitiger Erbringung von Leistung und Gegenleistung aus einem Tausch tritt die Gewinnverwirklichung bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und bei jener durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im gleichen Zeitpunkt ein.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/15/0147 E 27.08.2008

2008/15/0192 E 27.08.2008

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150127.X01