Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Geschäftszahl

2008/15/0115

Rechtssatz

Die Erforderlichkeit der Feststellungen über den Steuervorteil kann eine Vorläufigkeit iSd Paragraph 200, Absatz eins, BAO rechtfertigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/15/0116