Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Geschäftszahl

2008/15/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 95, EStG 1988).