Verwaltungsgerichtshof
25.06.2008
2008/15/0088
GRS wie 86/13/0131 E 11. November 1987 RS 2
Die Aufgabe eines Betriebes im Falle einer Verpachtung wird insb dann anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens tatsächlich veräußert werden, der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten.