Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2008/15/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0131 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpachtung eines Betriebes ist idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber die Absicht hat, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen und dies auch nach außen zu erkennen gibt.