Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2008

Geschäftszahl

2008/15/0074

Rechtssatz

Es entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 94/15/0196).