Verwaltungsgerichtshof
28.05.2009
2008/15/0046
Ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, mwN).