Verwaltungsgerichtshof
28.05.2009
2008/15/0046
Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) beantragt wird. Ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz 3).