Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Geschäftszahl

2008/15/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 991). An diesen nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0066, sowie Hofstätter/Reichel, EStG römisch III D, Tz 4 zu Paragraph 95,). Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur kommt vergleiche z.B. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, KStG 1988, Tz 231 zu Paragraph 8,).