Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2008/15/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0341 E 23. Oktober 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber.