Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Geschäftszahl

2008/15/0009

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Auf Grund der Anordnung des Paragraph 143, ABGB wird der angemessene Unterhalt geschuldet vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, römisch eins, 533).