Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Geschäftszahl

2008/15/0009

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 549, ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen vergleiche hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, Paragraph 549, Rz 3). Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten vergleiche Apathy, aaO, Rz 3). Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen vergleiche Eccher in Schwimann, ABGB3, Paragraph 549, Rz 8; Welser in Rummel, ABGB I3, Paragraph 549, Rz 4; OGH EvBl 1966/90).