Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Geschäftszahl

2008/13/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0126 E 16. Dezember 1999 RS 2

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB nicht abgeleitet werden.