Verwaltungsgerichtshof
06.07.2011
2008/13/0149
Ein Verfahrensmangel, wozu auch das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung nach Paragraph 284, BAO zählt, führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d.h. wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2003/15/0126, sowie Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz 11, mwN).