Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Geschäftszahl

2008/13/0001

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme dient nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 96/13/0185).