Verwaltungsgerichtshof
27.02.2008
2008/13/0001
Die Wiederaufnahme dient nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 96/13/0185).