Verwaltungsgerichtshof
16.12.2009
2008/12/0185
Soweit der Beschwerdeführer Prognosen über zukünftige Entwicklungen, insbesondere seines gesundheitlichen Zustandes, als Ausübung von Ermessen deutet, verkennt er das Wesen der Prognose, die darin besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit den zukünftigen Verlauf zu objektivieren.