Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2008/12/0185

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer Prognosen über zukünftige Entwicklungen, insbesondere seines gesundheitlichen Zustandes, als Ausübung von Ermessen deutet, verkennt er das Wesen der Prognose, die darin besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit den zukünftigen Verlauf zu objektivieren.