Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2008/12/0185

Rechtssatz

Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 (Sekundärprüfung nach dem zweiten Tatbestandserfordernis) sind durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 festgelegt. Konnte die Behörde aber zutreffend bei der Primärprüfung nach dem ersten Tatbestandserfordernis des Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf den Schulbetrieb davon ausgehen, dass er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht mehr erfüllen könne, kommt eine auf die Tätigkeit als Lehrer eingeschränkte Sekundärprüfung nicht in Betracht.