Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2008/12/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0163 E 12. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beweiskraft eines Gutachtens bestimmt sich nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, nicht nach dem Zeitpunkt seiner Erstattung.