Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Geschäftszahl

2008/12/0060

Rechtssatz

Ruhegenussberechnungsgrundlage, deren Kürzung und die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage sind, wie aus Paragraph 3 a, PG 1965 hervorgeht, Berechnungselemente für die Ermittlung des Ruhegenusses, die nicht selbstständig feststellungsfähig sind. Allein dadurch, dass die Behörde - objektiv zu Unrecht - Berechnungselemente für die Ermittlung des Ruhegenusses in den Spruch des Bescheides aufnahm statt sie in dessen Begründung - allenfalls näher und damit nachvollziehbar - auszubreiten, vermag den Beschwerdeführer noch nicht in Rechten zu verletzen (zu einer zwar objektiv rechtswidrigen, jedoch subjektiv unschädlichen Aufnahme von Begründungs-Elementen in den Spruch des Bescheides vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1996, Zl. 91/12/0135 und Zl. 91/12/0145, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0171).