Verwaltungsgerichtshof
22.04.2009
2008/12/0060
Wie den Bestimmungen des PG 1965 zu entnehmen ist, hat der Beamte des Ruhestandes Anspruch auf Ruhegenuss und sofern die zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind, nach Paragraph 90 a, leg. cit. Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhebezuges so weit, dass er den sich aus Absatz eins und eins b leg. cit. ergebenden Prozentsatz eines - unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnenden - Vergleichsruhebezuges erhält.