Verwaltungsgerichtshof
22.04.2009
2008/12/0060
Abgesehen davon, dass Paragraph 2, LDG 1984 zur Frage der Bestimmung der Dienstbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Diensthoheit über die in Paragraph eins, leg. cit. genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben auf die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze verweist, ist Paragraph 12, Absatz 7, LDG 1984 verfassungskonform der Sinngehalt beizumessen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge der Beurlaubung eines Landeslehrers, solange über dessen zulässige und rechtzeitige Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, konditional (arg.: "solange") für den Fall vorgesehen ist, dass der Landesgesetzgeber in dem gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetz überhaupt ein mehrgliedriges Verfahren und damit einen Instanzenzug vorgesehen hat, ohne damit in die Kompetenz des Landesgesetzgebers nach Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG einzugreifen und diesem einen Instanzenzug vorzugeben. Dies gilt auch für Paragraph 12, Absatz eins, DVG, der diese Regelungshoheit des Landesgesetzgebers nicht berührt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung 1 zu Paragraph 12, DVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage (2008) auf Seite 553). Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen Paragraph 2, Krnt LandeslehrerG 2000 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.