Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2011

Geschäftszahl

2008/11/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0012 B 9. September 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Beschwerdeführer kommt nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird; es kommt demnach auch eine Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht vergleiche B 2. September 2008, 2007/10/0024).