Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Geschäftszahl

2008/10/0304

Rechtssatz

Eltern und Erziehungsberechtigte haben ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche E 29. September 1993, 93/10/0005). Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule daher nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz.