Verwaltungsgerichtshof
29.01.2010
2008/10/0109
Durch die Erteilung eines Auftrags (einer Auflage), mit dem ein Verhalten angeordnet wird, das, sobald es gesetzt ist und aufrechterhalten wird, die Vorschreibung erfüllt, weshalb - anders als etwa bei der Verpflichtung zur Zahlung von Geldleistungen - eine nochmalige Erfüllung (im Wege von Zwangsmaßnahmen) nicht in Betracht kommt, wird der Auftragsadressat nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn er diesen Auftrag bereits vor Bescheiderlassung erfüllt hat. (Hier: Die Behörde schrieb gestützt auf Paragraph 19, Absatz 3, Krnt HeimG 1996 mit dem bekämpften Bescheid mehreren Auflage, wie eine regelmäßige Evaluation der bestehenden Pflegeplanung, eine Wunddokumentation, die Versehung der angebrochenen Tropfflaschen mit dem Anbruchsdatum ua. vor. In der Beschwerde führte der Bf aus, er habe diese Aufträge bereits vor Bescheiderlassung erfüllt.)