Verwaltungsgerichtshof
29.01.2010
2008/10/0109
Eine fehlerhafte Bezeichnung des eindeutig erkennbaren Bescheidadressaten führt nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Lässt also der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen, so ist eine Umdeutung geboten.