Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2008/10/0056
Der Behörde kann im Verfahren nach dem NÖ PGG 1993 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des zur Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Wr PGG 1993 erstattete Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus Paragraph 46, AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht im Widerspruch steht, zumal die Behörde diesen gerichtlichen Sachverständigen nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat vergleiche E 13. September 1989, 89/18/0075).