Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2008/09/0203

Rechtssatz

Dass der Arbeitgeber den Ausländer persönlich nicht gekannt oder von dessen Tätigkeit auch nichts gewusst hat, exkulpiert ihn nicht, zumal eine Bestellung seines Sohnes zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG der zuständigen Behörde bekannt gemacht worden war, damit aber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung auch der Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin bei ihm lag.