Eine Tätigkeit als Skilehrer bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (vgl. E 24. April 2006, 2004/09/0135).Eine Tätigkeit als Skilehrer bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses vergleiche E 24. April 2006, 2004/09/0135).