Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2008/09/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0154 E 21. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde auch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Bescheidinhalt der Behörde erster Instanz bestätigt hat, wurde der Bf - im Gegensatz zu einer etwaigen Abänderung des Bescheides (Hinweis: E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951) - nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1992, 91/04/0269).