Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Geschäftszahl

2008/09/0149

Rechtssatz

Die Erregung von durch den Betrieb einer Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit von Menschen - wie dem Kegeln - verursachten Lärm ist zwar weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck von Vornherein vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wr LSicherheitsG 1993 ausgenommen. Es kann aber eine derartige Erregung von Lärm aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten Regelungen unterworfen sein, die der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wr LSicherheitsG 1993 vorgehen. Steht eine Kegelbahn als Anlage im Vordergrund, welche die Kunden zu ihrer Belustigung nutzen, wobei sie selbst aktiv werden, so wäre die Anlage - wie etwa ein Tennis- oder Eislaufplatz - unter dem Gesichtspunkt der landesrechtlichen Kompetenz der Regelung des Veranstaltungswesens zu betrachten. In diesem Fall ist der durch den Betrieb der Kegelbahn verursachte Lärm unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 104, des Wr VeranstaltungsstättenG 1978 und nicht nach dem Wr LSicherheitsG 1993 zu ahnden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/09/0162 E 2. Juli 2010

2008/09/0159 E 2. Juli 2010

2008/09/0186 E 2. Juli 2010