Verwaltungsgerichtshof
08.08.2008
2008/09/0119
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) der Beschäftiger das Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat.